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24.04.2025

Digitale Barrierefreiheit 2025: Neue Pflichten, große Chancen

Barrierefreiheits­gesetz ab 28.06.2025.

Ab 28. Juni 2025 wird die Barrierefreiheit für Websites nicht nur eine wichtige Maßnahme zur Nutzerfreundlichkeit, sondern auch eine gesetzliche Pflicht. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote den Anforderungen der WCAG 2.1 (Konformitätsstufe AA) entsprechen, um allen Menschen – unabhängig von möglichen Einschränkungen – einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit konkret?

Digitale Barrierefreiheit beschreibt das Konzept, digitale Angebote wie Webseiten, Apps und Online-Inhalte für jeden zugänglich zu gestalten – ohne Ausschluss von Menschen mit Beeinträchtigungen. Der Grundgedanke: Jede Person soll digitale Dienste gleichwertig nutzen können, unabhängig von Seh-, Hör-, Bewegungs- oder Verständnisschwierigkeiten.

Für die praktische Umsetzung existieren verbindliche Standards: Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) gelten international als maßgebliches Regelwerk und bilden die Basis für gesetzliche Regelungen in der EU und weltweit.

Die WCAG definieren drei Qualitätsstufen (A, AA, AAA), wobei für gesetzliche Konformität meist das mittlere Niveau AA als Mindestanforderung gilt.

Bin ich betroffen?

Im Web-Bereich betroffen sind vor allem:

  • Web-Shops
  • Apps (inkl. E-Commerce bzw. mit In-App purchases)
  • Hotel- und Reiseportale (mit Buchungssystemen)
  • Webseiten, die Mitgliedschaften oder Abos anbieten
  • Verlage, mit digitalen Publikationen

Ausführlichere Liste der WKO

Ausnahme für Kleinstunternehmen:

  • Beschäftigt weniger als 10 Personen und
  • Jahresumsatz kleiner als € 2 mio. oder Jahresbilanzsumme kleiner € 2 mio.

Ausnahme wenn wenn dadurch grundlegend as Produkt oder die Dienstleistung angepasst werden müsste.
Ausnahme wenn die Einhaltung übermäßige organisatorische bzw. finanzielle Belastung darstellen würde.

Übergangsfrist:
Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, dürfen unverändert fortbestehen

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Werden die Vorgaben des BaFG nicht eingehalten, drohen Strafen bis zu 80.000 Euro.

Hauptanforderungen des Barrierefreiheitsgesetztes:

Technisch:
Konformität nach WCAG 2.0 (Konformitätsstufe AA)

Inhaltlich:

  • Barrierefreiheitserklärung
  • Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
  • Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung
  • Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität der Dienstleistung

Grundlagen der digitalen Barrierefreiheit:

Das World Wide Web Consortium (W3C) definiert 4 Prinzipien zur Sicherstellung von Barrierefreiheit im Web:

  1. Prinzip - Wahrnehmbarkeit
    Informationen müssen Personen so präsentiert werden, dass diese sie gut erkennen können. So müssen zum Beispiel Textalternativen für nicht textuellen Content, wie Bilder und Videos, verwendet werden. Texte und Elemente Sollen ausreichend Kontrast haben.

  2. Prinzip - Bedienbarkeit
    Jede Komponente der Navigation und des Interface muss bedienbar sein. Alle Funktionalitäten sollten durch die Tastatur allein bedienbar sein können.  Außerdem sollte dem Benutzer genügend Zeit gegeben werden, Inhalte zu lesen bevor diese verschwinden.

  3. Prinzip - Verständlichkeit
    Inhalte, Informationen und Logik hinter der Bedienung von Benutzerschnittstellen müssen verständlich sein.
    Der Aufbau soll möglichst einfach sein, sprachlich wie strukturell

  4. Prinzip - Robustheit
    Inhalte müssen so robust sein, dass sie von einer großen Auswahl an User Agents und anderen assistierenden Techniken interpretiert werden können.  Die Darstellung soll nicht leiden wenn zB. Texte vergrößert werden.
    Korrekte Code-Struktur um Content auch mit Tastatur und Screenreader bedienen zu können.
    Ein Screenreader ist ein Programm zum Vorlesen und navigieren von Websites.

Förderungsmöglichkeiten in Österreich:

Förderung „KMU Digital“: Gefördert werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen zur Verbesserung der IT- und Digitalisierungskompetenz. Barrierefreiheit ist ein möglicher Schwerpunkt.
Förderung „Konzepte und Studien“ des Sozialministeriumservice: Gefördert werden Konzepte und Studien zur Entwicklung von Lösungen für Menschen mit Behinderungen, z.B. im Bereich digitale Barrierefreiheit.
Weitere Förderungen auf Bundesländerebene, z.B. „Webgespräch“ in Wien oder „Digital Starter“ in Oberösterreich.

Informieren Sie sich bei den jeweiligen Förderstellen über die genauen Bedingungen und Einreichfristen. Auch die Wirtschaftskammer bietet Beratung zu Förderungen an.

Vorteile einer Barrierefreien Website

  • Von barrierefreien digitalen Angeboten profitieren nicht nur Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen, sondern auch Senioren, Personen mit vorübergehenden Einschränkungen und Nutzer assistiver Technologien.
    Viele Maßnahmen für Barrierefreiheit, wie aussagekräftige Texte, Überschriften und Alternativtexte, helfen auch bei der Suchmaschinenoptimierung und der User Experience.
  • Die implementierten Maßnahmen steigern letztlich die gesamte Benutzerfreundlichkeit – zum Vorteil aller Nutzergruppen.

Weg zur Barrierefreiheit

  1. Ersteinschätzung
    Wir prüfen die Website auf aktuelle Standards laut WCAG 2.1 (Level AA).

  2. Umfassende Analyse
    Die website wird mit verschiedenen Tools und manuell auf Konformität geprüft.
    Das Ergebnis:
    Ein detaillierter Bericht mit konkreten Handlungsempfehlungen und Maßnahmen.

  3. Besprechung der Ergebnisse
    Wir präsentieren die Ergebnisse, diskutieren und priorisieren die empfohlenen Maßnahmen.

  4. Barrieren beheben
    Technische Umsetzung der Maßnahmen.
    Abschließende Konformitätsprüfung und Zertifizierung.

Häufig gestellte Fragen

Um Ihre Website auf Barrierefreiheit zu prüfen, können Sie mehrere Ansätze kombinieren. Automatisierte Tools wie WAVE, Axe oder den Lighthouse-Test von Google liefern einen schnellen ersten Überblick.
Diese erkennen jedoch nur etwa 30% aller Barrieren. Für eine vollständige Prüfung ist eine manuelle Überprüfung durch Experten nach WCAG-Kriterien notwendig.
Besonders wertvoll sind zudem Tests mit assistiven Technologien wie Screenreadern und Nutzertests mit Menschen mit verschiedenen Einschränkungen.
Unser Service bietet Ihnen eine umfassende Analyse, die all diese Methoden kombiniert.

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen im B2C-Bereich anbieten.
Konkret sind Webseitenbetreiber, Online-Shops, App-Anbieter sowie Anbieter von E-Books, E-Readern und anderen digitalen Produkten betroffen.
Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro. Auch bestimmte Non-Profit-Organisationen können unter Umständen von einzelnen Anforderungen ausgenommen sein.

Bitte beachten: Selbst wenn Ihr Kerngeschäft nicht direkt den Barrierefreiheitsanforderungen unterliegt, müssen alle digitalen Zugangspunkte zu Ihren Angeboten barrierefrei gestaltet werden.
Das bedeutet: Während die physische Dienstleistung (etwa Zahnarztbehandlung, Restaurantbesuch oder Yogakurs) nicht vom Gesetz erfasst wird, muss der digitale Weg dorthin (Online-Terminvereinbarung, Tischreservierung oder Kursanmeldung im Internet) für alle Menschen zugänglich sein.

Öffentliche Stellen unterliegen bereits jetzt strengeren Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit.

Rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung nach dem Stichtag:

  • Betroffene können Beschwerden bei der zuständigen Überwachungsstelle einreichen
  • Einleitung eines behördlichen Verfahrens
  • Anordnung von Nachbesserungen mit verbindlichen Fristen
  • Bei fortgesetzter Nichteinhaltung: Verwaltungsstrafen (Höhe abhängig von Verstoßschwere und Unternehmensgröße)

Wirtschaftliche Risiken:

  • Imageschäden durch negative Öffentlichkeitswirkung
  • Ausgrenzung von ca. 20% potentieller Kunden mit Einschränkungen
  • Wettbewerbsnachteile gegenüber barrierefreien Mitbewerbern

Fazit: Eine rechtzeitige Anpassung ist sowohl aus rechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Perspektive sinnvoll.

Förderung „KMU Digital“: Gefördert werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen zur Verbesserung der IT- und Digitalisierungskompetenz. Barrierefreiheit ist ein möglicher Schwerpunkt. Förderung „Konzepte und Studien“ des Sozialministeriumservice: Gefördert werden Konzepte und Studien zur Entwicklung von Lösungen für Menschen mit Behinderungen, z.B. im Bereich digitale Barrierefreiheit. Weitere Förderungen auf Bundesländerebene, z.B. „Webgespräch“ in Wien oder „Digital Starter“ in Oberösterreich. Informieren Sie sich bei den jeweiligen Förderstellen über die genauen Bedingungen und Einreichfristen. Auch die Wirtschaftskammer bietet Beratung zu Förderungen an.
Für Websites, die nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden, gelten die vollständigen Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes sofort. Diese müssen von Beginn an WCAG 2.1 auf dem Niveau AA erfüllen. Zu den Kernforderungen gehören Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Farbkontraste, klare Navigation und Strukturierung sowie Kompatibilität mit assistiven Technologien. Im Gegensatz zu bestehenden Websites gibt es keine Übergangsfrist. Daher empfehlen wir, Barrierefreiheit bereits in der Konzeptionsphase neuer Websites zu berücksichtigen, was sowohl kosten- als auch zeitsparender ist als nachträgliche Anpassungen.

WCAG: Der internationale Standard für digitale Barrierefreiheit.

Was bedeutet WCAG: Web Content Accessibility Guidelines.
Auf Deutsch: Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Entwickelt vom World Wide Web Consortium (W3C)

Die vier Grundprinzipien:

  • Wahrnehmbarkeit
  • Bedienbarkeit
  • Verständlichkeit
  • Robustheit

Konformitätsstufen im Überblick:

  • Stufe A: Grundlegende Zugänglichkeit
  • Stufe AA: Umfassende Barrierefreiheit (vom österreichischen Gesetz gefordert)
  • Stufe AAA: Optimale Barrierefreiheit

    Gesetzliche Anforderung:
  • Aktuell gültige Version: WCAG 2.1
  • Erforderlich für Konformität: Alle 50 Erfolgskriterien auf AA-Niveau Gesetzliche
  • Grundlage: Österreichisches Barrierefreiheitsgesetz

Hinweis: Die Stufe AA bietet einen praxisgerechten Kompromiss zwischen umfassender Zugänglichkeit und technischer Umsetzbarkeit.

Eine Barrierefreiheitserklärung wird für alle digitalen Angebote benötigt, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, und muss spätestens ab dem 28. Juni 2025 verfügbar sein.

Diese Erklärung muss auf Ihrer Website leicht auffindbar veröffentlicht werden und folgende Elemente enthalten:

  1. Eine klare Aussage zum Grad der Barrierefreiheit (vollständig, teilweise oder nicht konform),
  2. eine Auflistung nicht-barrierefreier Inhalte mit Begründung,
  3. einen Feedback-Mechanismus für Nutzer zur Meldung von Barrieren sowie Informationen zum Durchsetzungsverfahren.

Die Erklärung sollte regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere nach Überarbeitungen der Website.
Wir erstellen für Sie eine rechtskonforme Barrierefreiheitserklärung als Teil unseres Service-Pakets.

Der Zeitrahmen für die barrierefreie Umgestaltung einer Website hängt stark vom Umfang und der Komplexität des digitalen Angebots ab.

Kleine bis mittelgroße Websites können in etwa 2-6 Wochen barrierefrei gestaltet werden, während komplexe Portale oder Online-Shops 3-6 Monate benötigen können. Entscheidend sind auch der aktuelle Zustand der Website und die verwendete Technologie. Moderne Content-Management-Systeme lassen sich meist einfacher anpassen als veraltete oder proprietäre Lösungen.

Wir empfehlen, rechtzeitig vor dem Stichtag mit der Planung zu beginnen, idealerweise mindestens 6-12 Monate vorher, um ausreichend Zeit für Analyse, Umsetzung und Qualitätssicherung zu haben.

Die offizielle Zertifizierung barrierefreier Websites erfolgt durch akkreditierte Prüfstellen, die die Einhaltung der WCAG-Richtlinien umfassend bewerten.
Speziell in Österreich gibt es das WACA-Zertifikat.

Der Zertifizierungsprozess beginnt mit einer detaillierten Analyse durch Experten, die sowohl automatisierte Tests als auch manuelle Prüfungen umfasst.

Anschließend erfolgt die Bewertung nach den gesetzlichen Anforderungen (WCAG 2.1 AA). Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, das in der Regel 1-3 Jahre gültig ist. Eine Zertifizierung bietet Rechtssicherheit und dient als offizieller Nachweis der Konformität.

Als Teil unseres Premium-Pakets begleiten wir Sie durch den gesamten Zertifizierungsprozess und bereiten Ihre Website optimal auf die Prüfung vor.

Bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach dem 28. Juni 2025 (nicht Juli) drohen mehrere Konsequenzen: Zunächst können betroffene Nutzer Beschwerden einreichen, die zu behördlichen Untersuchungen führen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Nachbesserungen mit Fristen anordnen und bei Nicht-Erfüllung Verwaltungsstrafen verhängen. Darüber hinaus besteht das Risiko von Abmahnungen durch Verbände oder Wettbewerber. Neben diesen rechtlichen Folgen sind auch wirtschaftliche Nachteile zu erwarten: Etwa 20% der Bevölkerung sind auf barrierefreie Angebote angewiesen – dieser Kundenkreis bleibt nicht-konformen Websites verschlossen. Zudem kann ein negatives Image entstehen, wenn Ihr Unternehmen als diskriminierend wahrgenommen wird.

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About the author

Michael ist Web-Entwickler mit Leidenschaft für digitale Barrierefreiheit und dem Glauben, dass die einfachste Lösung meist die beste ist.

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